Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)



Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Leistung: es ist sozusagen ein Heimaufenthalt auf Probe. Die Leistung ist möglich, wenn Häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Das kann sein, wenn die Pflegeperson selbst nicht pflegen kann, aber beispielsweise auch im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt, wenn das Zuhause noch nicht auf die Versorgung eingerichtet ist.

Die Leistung der Kurzzeitpflege steht ohne Wartezeit zur Verfügung, also direkt nach einer Einstufung (es gibt also keine Wartezeit wie in der Verhinderungspflege). Die Leistung der Kurzzeitpflege steht für maximal 28 Tage im Jahr zur Verfügung, mit einem Betrag von maximal 1.550,- € (unabhängig von der Pflegestufe). 

Kurzzeitpflege wird in speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, aber auch in vielen Pflegeheimen, als sogenannte "eingestreute" Kurzzeitpflege, angeboten. Die Kurzzeitpflege kann man daher auch gut 'nutzen', um eine stationäre Einrichtung kennen zu lernen und um heraus zu finden, ob man hier dauerhaft leben möchte.

Zur Finanzierung der Kurzzeitpflege sind auch folgende andere Leistungen zusätzlich möglich

Sonderfall Kinder



Bisher gab es für pflegebedürftige Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) kaum oder keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Deshalb gibt es seit dem 01.07.2008 folgende Sonderregelung:

Pflegebedürftige Kinder können auch in anderen Einrichtungen, beispielsweise der Behindertenhilfe, Kurzzeitpflegeleistungen in Anspruch nehmen, selbst wenn diese Einrichtungen gar keinen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben. Die Pflegekasse kann nun die vergleichbaren Kosten zu einer (normalen) Kurzzeitpflegeeinrichtung übernehmen. In solchen Fällen sollte vorher mit der Pflegekasse Kontakt aufgenommen werden.

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