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Der Gesetzgeber hat die Definition der Pflegebedürftigkeit im Gesetzestext sehr genau festgelegt. Wir stellen hier die einzelnen Punkte der Definition vor und erläutern sie.
Zusammenfassende Definition
"Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung (1) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (4) auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate (2), in erheblichem oder höherem Maße (5) (§ 15 SGB XI) der Hilfe (3) bedürfen." (§ 14 Abs. 1 SGB XI)
Die Pflegestufendefinition hat fünf verschiedene Teile (von uns nummeriert), die nun schrittweise erläutert werden.
"Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
Es werden somit alle klassichen Krankheitsbilder erfasst, selbst die Ursachen für Demenzen.
"auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate" (§ 14 Abs. 1 SGB XI)
Die Festlegung der Dauer soll Pflegebedürftigkeit, die durch einer Unfallverletzung oder anderer kurzfristiger Behinderungen verursacht wurde, abgrenzen von einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit. Das heißt jedoch nicht, daß der Pflegebedürftige erst sechs Monate pflegebedürftig sein muss, bevor eine Pflegestufe festgestellt werden kann. Die Dauer bezieht sich vielmehr auf die Diagnose/Prognose für die Krankheit bzw. Behinderung.
"Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der
Die geleistete Hilfe kann nicht nur in der tatsächlich zupackenden Hilfe (teilweise, vollständige Übernahme oder Unterstützung) bestehen, sondern auch in der Anleitung und Beaufsichtigung. Dabei beginnt die Hilfe schon, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise nur im Beisein etwas isst, selbst wenn er völlig selbständig essen kann. Er würde nur nicht allein essen. Die Hilfe 'hört auf' bei der vollständigen Übernahme, d.h. dem Pflegebedürftigen wird das Essen löffelweise angereicht ("gefüttert"). An diesem Beispiel wird das Spektrum deutlich was unter den verschiedenen Hilfearten zu verstehen ist.
"Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
Die Bereiche: Körperpflege, Ernährung und Mobilität werden begrifflich zur Grundpflege gezählt.
Dieser Verrichtungskatalog ist abschließend vom Gesetzgeber festgelegt. Nur ein Hilfebedarf bei diesen Tätigkeiten kann für die Einstufung berücksichtigt werden. Das hier nicht erwähnte "Haarewaschen" gehört inhaltlich zum Duschen/Baden und wird bei diesen Verrichtungen mit berücksichtigt.
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt, dazu gibt es als Ergänzung der Pflegestufe 3 die Härtefallregelung. Die Abgrenzung der Pflegestufen erfolgt über den Zeitaufwand der Hilfeleistungen bei den oben aufgezählten Verrichtungen. Als Maßstab für den festgelegten Zeitaufwand wird die Zeit genommen, die ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson (also z.B. keine Krankenschwester) für die Durchführung benötigen würde. Entscheidend für die Pflegestufe ist allein der Zeitaufwand für die Grundpflegeverrichtungen.
Hinweis: täglich allein Bedarf beim Baden reicht nicht aus, da es nur eine Verrichtung ist.
Hinweis: Morgens, Mittags und Abends Hilfebedarf bei der Grundpflege.
Hinweis: Lagerungsbedarf auch in der Nacht um 3.00 Uhr. Achtung!:
Ohne nächtlichen Hilfebedarf (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Pflegestufe 3, selbst wenn der Grundpflegeaufwand in der übrigen Zeit beispielsweise 300 Minuten beträgt!!!