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Der MDK hat ein ausführliches Gutachtenformular von 14 Seiten, das er im Rahmen des Besuches ausfüllen muss. Die wesentlichen Inhalte des Gutachtens werden wir hier kurz zusammenfassen. Das komplette Gutachtenformular mit den ausführlichen Erläuterungen finden Sie in der Begutachtungsrichtlinie.
Im ersten Kapitel geht es um die bisherige Versorgungssituation. Wichtig sind Angaben zum Umfang der pflegerischen Versorgung und Betreuung: was macht (möglicherweise) ein Pflegedienst, was welche Angehörige mit welchem Zeitaufwand. Auch die Frage, ob der Versicherte allein lebt, wird hier aufgenommen (siehe auch Voraussetzung für Häusliche Krankenpflege). Diese Angaben spielen eine Rolle für die Sozialleistungen der Pflegeperson(en), aber auch für die Frage, ob die Häusliche Versorgung sicher gestellt ist.
Im zweiten Kapitel wird die pflegerelevante Vorgeschichte und Befunde beschrieben. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wohnsituation, beispielsweise, ob ein Badezimmer barrierefrei ist oder wie weit der Weg vom Schlafzimmer zum Bad ist. Informationen zur Krankheitsgeschichte und Diagnosen hat der MDK evtl. schon über die Krankenkasse oder den Hausarzt bekommen.
Im dritten Kapitel beschreibt der Gutachter seine eigenen Befunde über den Allgemeinzustand und die pflegebegründende Diagnosen. Hier erfolgt auch eine mögliche Feststellung bezüglich der sogenannten "erheblich eingeschränkten Alltagskompetenzen".
Das vierte Kapitel des Gutachtens beschreibt den wichtigsten Teil: die Darstellung der Häufigkeit und Zeitdauer der Hilfen in den wiederkehrenden Verrichtungen.
Der maßgebliche Hilfebedarf des Pflegebedürftigen ist abhängig von:
Wichtig!: Keine Rolle spielt die Individualität der Pflegeperson.
Beispiel:
Herr Meyer (90) wird von seiner Ehefrau (85) versorgt. Das dauert deutlich länger als bei Herrn Müller, der von seiner Enkelin versorgt wird. Damit es nicht zu 'ungerechten' Einstufungen kommt (die dann abhängig wäre vom Alter der Pflegeperson), spielen die individuellen Fähigkeiten der Pflegeperson keine Rolle.
Der Gutachter hat auch zu beurteilen, ob es einen (notwendigen) nächtlichen Hilfebedarf gibt (ohne den keine Pflegestufe 3 möglich ist, siehe Pflegestufen)
Auf die einzelnen Zeitwerte gehen wir im Kapitel Zeitkorridore genauer ein. Für die Hauswirtschaft gibt es keine Orientierungswerte. Sie ist jedoch hier in Kap. 4 detailliert in Bezug auf die Häufigkeit sowie die Gesamtdauer anzugeben.
Das fünfte Kapitel fasst die Ergebnisse der Begutachtung zusammen und überprüft die bisherigen Angaben. So soll überprüft werden, ob der in Kap. 1 angegebene Zeitaufwand für die Versorgung durch die Pflegepersonen und andere mit den Zeitfeststellungen des Gutachters überein stimmt. Dabei geht es natürlich nicht um eine genaue Übereinstimmung. Der Gutachter muss hier jedoch die (sachgerechte) Pflegezeit der einzelnen Pflegepersonen festhalten.
Beispiel:
Am Anfang Kap. 1 wird dem Gutachter gesagt, dass die Tochter den Vater jeden Tag 3 Stunden grundpflegerisch versorgt. Der Gutachter ermittelt selbst durch detaillierte Ermittlung der Zeiten für die einzelnen Verrichtungen eine Zeit von nur einer Stunde. Durch die Feststellung des Gutachters ist keine Sozialleistung für die Tochter möglich.
Der Gutachter wird hier auch nach Festlegung der Pflegestufe beurteilen müssen, ob Häusliche Pflege sicher gestellt ist und/oder ob stationäre Pflege notwendig ist.
Beispiel:
Der Vater wird am Tag nur 30 Minuten versorgt (Angabe in Kap. 1). Der Gutachter stellt aber einen Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag fest. Somit gibt es hier aktuell eine Unterversorgung. Entweder kann dargestellt werden, wie nun die Versorgung verändert organisiert werden kann oder Häusliche Pflege ist nicht möglich. Daher könnte der Gutachter somit nur eine vollstationäre Versorgung empfehlen.
Das sechste Kapitel enthält weitere Hinweise und Empfehlungen an die Pflegekasse bezüglich möglicher Rehabilitationsmaßnahmen wie bestimmte Therapien, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder technischen Hilfen sowie Hinweise zum Zeitpunkt einer Wiederholungsbegutachtung. Die hier ausgesprochenen Empfehlungen zur Therapien oder Hilfsmittel wird die Pflegekasse umsetzen bzw. an die zuständige Krankenkasse zur Umsetzung weiter leiten.