SPPS Karlsruhe
07 21 / 46 47 10 - 10
SPPS Pforzheim
0 72 31 / 45 79 26
SPPS Mühlacker
0 70 41 / 93 40 01
SPPS Baden-Baden Rastatt
0 72 22 / 90 29 00 - 0
SPPS Oberhausen
0 72 54 / 9 54 04 - 0
SPPS Intensiv
07 21 / 46 47 10 - 20
Seit 2002 gibt es neben der Pflegeeinstufung (Pflegestufen) eine zweite Einstufung, die insbesondere die Pflegebedürftigen berücksichtigt, die andere Einschränkungen haben als bei den normalen Verrichtungen. Dies betrifft vor allem Menschen mit Demenzen. Seit der Pflegereform 2008 können nun auch Versicherte ohne Pflegestufe Betreungsleistungen nach § 45b SGB XI beziehen, wenn sie im Rahmen dieser (zweiten) Definition eingestuft werden.
Voraussetzung sind demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt werden, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Die Feststellung/Einstufung übernimmt der MDK. Zur Feststellung geht der Gutachter in zwei Schritten vor:
1. Screening
Im Rahmen eines Screening (wörtlich "Aussieben" oder "rastern) stellt der MDK fest, ob es dauerhafte Auffälligkeiten in folgenden Bereichen/Punkten gibt:
Wenn der Gutachter mindestens eine Auffälligkeit feststellt, die
hat er den zweiten Teil der Prüfung, das sogenannte Assessment durchzuführen.
2. Assessment
Der Gesetzgeber hat eine Liste von 13 Schädigungen und Funktionsstörungen (sogenannte Items) im Gesetzestext des § 45a SGB XI festgelegt, die im Rahmen des Assessments zu beurteilen sind.
Der Gutachter muss nun bei jedem einzelnen Item beurteilen, ob es hier eine dauerhafte Störung gibt oder nicht.
Die Einteilung erfolgt in zwei Stufen, nach denen sich dann auch die Leistungen richten:
1. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter beim Pflegebedürftigen
2. Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maß eingeschränkt,
Um die zweite Stufe zu erreichen, muss also eine Einschränkung bei mindestens drei Items (dazu noch aus bestimmten Gruppen) festgestellt sein.
Hier finden Sie die von den Pflegekassen beschlossene PEA-Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs zeigt mit Beispielen auf, wie die einzelnen Kriterien zu interpretieren und bewerten sind.