Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz



Seit 2002 gibt es neben der Pflegeeinstufung (Pflegestufen) eine zweite Einstufung, die insbesondere die Pflegebedürftigen berücksichtigt, die andere Einschränkungen haben als bei den normalen Verrichtungen. Dies betrifft vor allem Menschen mit Demenzen. Seit der Pflegereform 2008 können nun auch Versicherte ohne Pflegestufe Betreungsleistungen nach § 45b SGB XI beziehen, wenn sie im Rahmen dieser (zweiten) Definition eingestuft werden.

Definition und Screening



Voraussetzung sind demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt werden, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Die Feststellung/Einstufung übernimmt der MDK. Zur Feststellung geht der Gutachter in zwei Schritten vor:

1. Screening
Im Rahmen eines Screening (wörtlich "Aussieben" oder "rastern) stellt der MDK fest, ob es dauerhafte Auffälligkeiten in folgenden Bereichen/Punkten gibt:

  • Orientierung
  • Antrieb/Beschäftigung
  • Stimmung
  • Gedächtnis
  • Tag-Nacht-Rhythmus
  • Wahrnehmung und Denken
  • Kommunikation/Sprache
  • Situatives Anpassen
  • Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen

Wenn der Gutachter mindestens eine Auffälligkeit feststellt, die

  • auf eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankungen zurückzuführen ist und 
  • die "dauerhaft" ist, also zu einem regelmäßigen und dauerhaften (voraussichtlich für mindestens 6 Monate) Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf führt,

hat er den zweiten Teil der Prüfung, das sogenannte Assessment durchzuführen.

2. Assessment
Der Gesetzgeber hat eine Liste von 13 Schädigungen und Funktionsstörungen (sogenannte Items) im Gesetzestext des § 45a SGB XI festgelegt, die im Rahmen des Assessments zu beurteilen sind.

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz).
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen.
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen.
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation.
  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten.
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen.
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung.
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.
  9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus.
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren.
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen.
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten.
  13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Der Gutachter muss nun bei jedem einzelnen Item beurteilen, ob es hier eine dauerhafte Störung gibt oder nicht.

(Leistungs-)Stufen der eingeschränkten Alltagskompetenz



Die Einteilung erfolgt in zwei Stufen, nach denen sich dann auch die Leistungen richten:

1. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter beim Pflegebedürftigen

  • wenigstens bei zwei Items, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Diese Einstufung berechtigt zum Leistungsbezug des sogenannten Grundbetrags der Betreuungsleistung.

2. Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maß eingeschränkt,

  • wenn eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt und zusätzlich
  • bei mindestens einem weiteren Item aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 und 11 eine Störung festgestellt wird. Diese Einstufung berechtigt zum Leistungsbezug des sogenannten erhöhten Betrags der Betreuungsleistung.

Um die zweite Stufe zu erreichen, muss also eine Einschränkung bei mindestens drei Items (dazu noch aus bestimmten Gruppen) festgestellt sein.

Richtlinie



Hier finden Sie die von den Pflegekassen beschlossene PEA-Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs zeigt mit Beispielen auf, wie die einzelnen Kriterien zu interpretieren und bewerten sind.

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