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Ähnlich wie für die Versorgung von kranken Kindern wollte der Gesetzgeber auch einen Leistungsanspruch bei der Pflege von Angehörigen schaffen. Aber anders als bei der Kinderversorgung wird mit dem Pflegezeitgesetz im Wesentlichen nur das Recht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes geschaffen, jedoch keinerlei Lohnfortzahlung.
Das Pflegezeitgesetz kennt zwei verschiedene Freistellungsmöglichkeiten:
Beiden Ansprüchen ist gemeinsam, dass mit Ankündigung der Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Ansprüche geschützt ist.
Der Personenkreis, für den die Pflegezeiten genommen werden können, ist im Gesetz genau definiert:
Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass diese nahen Angehörigen entweder voraussichtlich (bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung) oder tatsächlich pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind.
Folgende Arbeitnehmer haben das Recht auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz:
Beamte sind hier nicht erwähnt, weil sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind. Allerdings gibt es für diese Gruppe viel weiter reichende Befreiungsmöglichkeiten im Rahmen der jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen, auch im Sinne einer Pflegezeit.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung soll dazu dienen, schnell auf eine Krisensituation reagieren zu können und kurzfristig entweder selbst die Betreuung zu übernehmen und/oder eine (neue) Betreuung zu organisieren.
Die Beschäftigten haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht, es ist nur unverzüglich mitzuteilen, ab wann und wie lange eine Freistellung benötigt wird. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist die Pflegebedürftigkeit (oder die mutmaßliche) sowie die Notwendigkeit der Freistellung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dabei kann es auch ausreichen, dass der Arzt (z.B. der Hausarzt) die vermutliche Pflegebedürftigkeit bescheinigt, wenn zwar ein Antrag auf eine Pflegestufe gestellt ist, aber noch keine Feststellung vorliegt. Lt. Gesetzestext sind auch mehrmalige kurzzeitige Arbeitsverhinderungen möglich, im Gesetzeskommentar geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass es jeweils pro Pflegebedürftigen insgesamt nicht mehr als 10 Tage geben soll.
Die langfristige Arbeitsverhinderung ist die Pflegezeit, die bis zu 6 Monate pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen genommen werden kann. Voraussetzung ist eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen unter Vorlage einer Bescheinigung über die Pflegestufe des Angehörigen (Ist gerade erst ein Antrag auf Einstufung gestellt worden, reicht auch eine direkte Bescheinigung des MDK, die dieser bei Ankündigung einer Pflegezeit innerhalb von 14 Tagen auszustellen hat).
Die Pflegezeit kann auch genutzt werden, um nur die Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu reduzieren (z.B. von einer Vollzeitstelle befristet auf Teilzeit zu gehen). Im Regelfall hat der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeit zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.
Die Pflegezeit endet zum vorher festgelegten Zeitraum (aber spätestens nach 6 Monaten) oder vier Wochen, nachdem eine Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorliegt oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar ist. Beispiele wären der Tod des Pflegebedürftigen, der Umzug ins Pflegeheim, aber auch finanzielle Gründe (die Pflegeperson ist wieder auf das Arbeitsentgeld angewiesen).
Wie sieht es finanziel aus, wenn man die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder die Pflegezeit in Anspruch nimmt?