Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)



Leistungen über Pflegedienste



Anders als der Name Pflegesachleistungen vermuten lässt, sind dies nicht beispielsweise Hilfsmittel (= Sachen), sondern die Leistungen der Pflegedienste, die sie - bis zur Leistungsgrenze der Pflegeversicherung (über den Zuschuss der Pflegekasse hinausgehende Leistungen werden privat bezahlt) - direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

Das Wort 'Sachleistung' verdeutlicht also nur, dass der Versicherte/Pflegebedürftige die Leistungen von der Pflegekasse direkt finanziert als Sachleistung über den Pflegedienst zur Verfügung gestellt bekommt und nicht diese etwa erst selbst bezahlen muss.

In diesem Sinne sind alle Leistungen der Pflegeversicherung (bis auf die besonderen Betreuungsleistungen bei erheblichem Betreuungsbedarf) und fast alle Leistungen der Krankenversicherung Sachleistungen.

Die Sachleistungen werden in der Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. überall dort erbracht, wo sich der Pflegebedürftige aufhält (außer in stationären Einrichtungen der Pflege bzw. Krankenhaus).

Pflegesachleistungsgrenzen ambulant



Die Höhe der Sachleistungen richtet sich nach der Pflegestufe.

Pflegestufe bis zu
Pflegestufe 1 450,- €
Pflegestufe 2 1.100,- €
Pflegestufe 3 1.550,- €
Härtefall 1.918,- €

Der Pflegesachleistungsanspruch besteht pro Monat. Das ist gerade dann wichtig, wenn die Pflege im laufenden Monat beginnt, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, aber auch nach dem Ende der Kurzzeitpflege:

Beispiel: Der Pflegebedürftige (Pflegestufe 3) ist vom 1. bis 20. des Monats im Krankenhaus, danach kommt er wieder nach Hause. Für den Restmonat (hier 10 Tage) steht die volle Sachleistung von 1.550 € zur Verfügung.

Die Pflegesachleistungen lassen sich dann mit Pflegegeld kombinieren, wenn die Pflegesachleistungen nicht zu 100 % ausgeschöpft werden. Mehr dazu unter Kombinationsleistungen.

Leistungskomplexsysteme und Besonderheiten



Die Leistungen (z.B. An- und Auskleiden) werden in der Regel nicht 'einzeln' angeboten, sondern in Form von sogenannten "Leistungskomplexen" oder "Modulen". Dies sind feste 'Leistungspakete' für eine bestimmte Reihe von Leistungen, wie zum Beispiel die Morgenversorgung.

Da die Verhandlung von Preisen für die einzelnen Leistungen (Module) zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem jeweiligen Pflegedienst durchgeführt wird, hat es sich ergeben, dass für jedes Bundesland ein anderer Leistungskatalog (und teilweise sogar mehrere innerhalb eines Bundeslandes) vereinbart worden ist. Stand 2008 gibt es nach unserer Zählung ca. 23 verschiedene Leistungskataloge (bei 16 Bundesländern). Da sich die Kataloge teilweise stark, teilweise aber auch nur gering unterscheiden, ist es fast unmöglich die Leistungen der Bundesländer untereinander zu vergleichen.

Für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen spielt diese Vielfalt keine Rolle, da für ihn innerhalb seines Bundeslandes in der Regel nur ein Leistungskatalog gilt. Den im eigenen Bundesland geltenden Leistungskatalog erhält man von den Pflegekassen oder den Pflegediensten.

Die mit den jeweiligen Landesverbänden ausgehandelten Leistungskataloge (mit den verschiedenen Modulen) sind feste Definitionen, an die sich der Pflegedienst halten muss. Er kann, selbst wenn er wollte, nicht einfach die eine oder andere Teilleistung herausnehmen und durch eine andere ersetzen, das wäre streng genommen Abrechnungsbetrug.

Beispiel: Frau Meyer wohnt in Nordrhein-Westfalen. In der dortigen Leistung "Ganzwaschung" (diese Leistung heißt in anderen Ländern: "Große Pflege" oder "Große Morgentoilette") ist auch das Rasieren enthalten, was bei Frau Meyer nicht notwendig ist. Stattdessen würde Frau Meyer lieber in der Zeit dafür das Frühstück gemacht bekommen. Leider muss der Pflegedienst das Frühstück separat abrechnen. Der Pflegedienst kann keine Leistung aus dem fertigen Leistungskomplex 'herausnehmen' und gegen etwas anderes austauschen. Etwa vergleichbar dem Bäcker, der dem Kunden auch nicht statt 500g Kaffee nur 100g verkaufen kann: er kann und darf aus dem 500g Paket nicht einfach etwas heraus nehmen und stattdessen 1 Brötchen dazugeben.

Struktur der Leistungskomplexkataloge



Die Leistungen lassen sind in der Regel in folgende Gruppen aufgeteilt:

  • Leistungen der Grundpflege
    Leistungskomplexe zu den Bereichen Körperpflege, Ernährung (nicht Kochen) und Mobilität (Leistung nur ausnahmsweise auch außerhalb der Wohnung).
  • Leistungen der Hauswirtschaft
    Die Leistungen der Hauswirtschaft sind nur für den Pflegebedürftigen gedacht, nicht jedoch für im Haushalt (mit-)lebende Partner oder Angehörige. Die Leistung Einkaufen meint nur das "Besorgen von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern" für den Pflegebedürftige, nicht jedoch das gemeinsame Einkaufen mit dem Pflegebedürftigen zusammen.
  • Fahrt- oder Wegekosten
    Die Fahrt- oder Wegekosten finanzieren die Wegekosten (Arbeitszeit und Sachkosten). Je nach Katalog werden sie pro Einsatz oder pro Tag pauschal in Rechnung gestellt. In einigen Katalogen erfolgt keine separate Berechnung der Wegekosten, die Kosten sind dann schon in jeder Leistung anteilig enthalten (Mischfinanzierung).
  • Nacht-, Sonn-, und Feiertagszuschläge
    In einigen Katalogen werden die Zeitzuschläge separat in Rechnung gestellt, in den anderen Katalogen sind diese Kosten schon in allen Leistungen anteilig enthalten (Mischfinanzierung).
  • "Investitionskosten"
    Die sogenannten "Investitionskosten" werden in der Regel nur in Zusammenhang mit Pflegeversicherungsleistungen erhoben. Die Investitionskosten beinhalten Kosten für Fahrzeuge, Büros und Ausstattung, die laut Pflegeversicherungsgesetz durch die Bundesländer finanziert werden sollten. Einige Bundesländer finanzieren diese Kosten aber nicht, mit der gesetzlich festgelegten Folge, dass hier die Pflegedienste eigentlich die Kosten an die Pflegebedürftigen weiter berechnen müssen. Warum die Bundesländer unterschiedlich fördern, kann nur die Landespolitik beantworten.

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