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Das Pflegegeld der Pflegeversicherung bildet die Alternative zur Pflegesachleistung durch Ambulante Pflegedienste.
"Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe (= Pflegesachleistung) ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld, dessen Umfang entsprechend, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt."
Das Pflegegeld bekommt direkt der Pflegebedürftige. Er ist der Leistungsbezieher und kann mit dem Geld machen, was er will, voraussetzt: die seiner Pflegestufe entsprechende Versorgung ist sicher gestellt!
Beispiel: Herr Meyer wird von seiner Tochter gepflegt. Er zahlt ihr das Pflegegeld nicht aus, seine Tochter pflegt ihn trotzdem. Aber zu Weihnachten schenkt er seiner Tochter ein sehr teures Geschenk.
Die Pflegeperson, also diejenige/derjenige der die Pflege ausführt, hat zwar kein Rechtsanspruch auf das Pflegegeld, sie muss aber auch nicht den Pflegebedürftigen pflegen. Daher ist es normal, das die Pflegepersonen auch das Pflegegeld erhalten. Oftmals wird beim Antrag zur Pflegegeldleistung schon das Konto der Pflegeperson angegeben. Dies ist soweit möglich, solange der Pflegebedürftige dies unterschrieben hat und nicht wieder ändert.
Der Pflegebedürftige ist gegenüber seiner Pflegekasse in der Verantwortung, seine Versorgung im Rahmen der Pflegestufe mit Hilfe des Pflegegeldes sicher zu stellen. Der Versorgungsumfang entspricht dem Zeitbedarf, den der MDK bei der Begutachtung festgestellt hat.
Beispiel: Herr Müller ist eingestuft nach Pflegestufe 1. Diese beginnt bei einer Grundpflegezeit von mindestens 45 Minuten und 'endet' bei 119 Minuten (ab 120 Minuten Grundpflege beginnt Pflegestufe 2). Sein Zeitaufwand lt. MDK-Gutachten liegt bei 100 Minuten pro Tag, dazu kommen (mindestens) 45 Minuten Hauswirtschaftliche Versorgung. Diesen Versorgungsumfang hat er mit dem Pflegegeld der Pflegestufe 1 = 235 € sicher zu stellen.
Das Beispiel zeigt zweierlei:
| Pflegestufe | Pflegegeld |
|---|---|
| Pflegestufe 1 | 235,- € |
| Pflegestufe 2 | 440,- € |
| Pflegestufe 3 | 700,- € |
Der Pflegegeldbezug ist gebunden an den Abruf von regelmäßigen Beratungsbesuchen
Versicherte, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der obengenannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen, d.h. sie können die Beratungsfrequenz verdoppeln,
Die Beratungsbesuche sind für die Pflegebedürftigen bzw. Versicherten immer kostenfrei.
Laut Gesetzestext dient "die Beratung (dient) der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden." Die Pflegefachkräfte, die die Beratungsbesuche durchführen, sind Spezialisten in der Häuslichen Pflege und können sicherlich viele praktische Tipps und Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen. Auch können sie prüfen, ob Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern können und dies den Pflegekassen mitteilen. Die Besuche sind auf jeden Fall eine Chance für die Pflegepersonen, auch einmal mit einem Aussenstehenden über die sicherlich nicht immer leichte Pflege und Versorgung zu reden. Gerade bei Pflegepersonen, die demente Pflegebedürftige betreuen, können diese (dann auch häufiger möglichen) Besuche eine weitere Entlastung darstellen
Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird u.a. festgehalten, ob es Bedarf für Pflegehilfsmittel gibt und dass die Pflege Zuhause sicher gestellt ist (oder nicht).
Nur wenn die Pflege sichergestellt ist, kann weiterhin allein Pflegegeld bezogen werden. Versäumt der Pflegebedürftige, fristgerecht einen Beratungsbesuch abzurufen (und durch den Besuchsbericht nachzuweisen), wird die Pflegekasse ihn anschreiben und entsprechend auffordern. Kommt man dieser Aufforderung in der Frist nicht nach, kann das Pflegegeld gestoppt werden.
Wer den Beratungsbesuch durchführen soll, kann der Pflegebedürftige selbst entscheiden. Durch die Pflegereform 2008 sind neue Beratergruppen dazu gekommen.
Bisher erfolgten die Beratungsbesuche allein durch
Folgende neuen Gruppen dürfen nun auch Beratungsbesuche anbieten und durchführen:
Tipp: Das Angebot an möglichen Anbietern sollte man dahin gehend prüfen, wie viel praktische Erfahrung die Pflegefachkräfte mutmaßlich haben. Vermutlich sind hier die Mitarbeiter der Pflegedienste praxisorientierter, weil sie selbst auch immer wieder in der praktischen Pflege arbeiten. Auf diesem Wege würde man auch schon mal die in der Zukunft evtl. zu beauftragenden Pflegedienste kennenlernen. Wenn es mehr um organisatorische oder formale Fragen geht, können auch die Pflegeberater der Pflegekassen hilfreich sein.
Das Pflegegeld wird bei Beginn anteilig pro Tag ausgezahlt, wenn der Anspruch im laufenden Monat beginnt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstirbt. Es wird am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege bezahlt, nicht jedoch während der Kurzzeitpflege.
Das Pflegegeld wird auch in den ersten vier Wochen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme weiter gezahlt.
Das Pflegegeld wird bei einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).
Pflegegeld (aber nicht Sachleistung) kann auch dauerhaft im Ausland bezogen werden, soweit es sich um Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums (alle europäischen Staaten, nicht Staaten des ehemaligen Jugoslawien) sowie die Schweiz handelt.
Neben dem eigentlichen Pflegegeld haben die Pflegepersonen auch Anspruch auf ergänzende Leistungen wie: