Betreuung (§ 45a-c SGB XI)



Voraussetzung für den Bezug von Betreuungsleistungen ist eine Einstufung im Sinne einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz.

Zusätzliche Betreuungsleistungen



Die Betreuungsleistungen werden in zwei Stufen zur Verfügung gestellt:

  • Grundstufe: 100,- € pro Monat
  • Erhöhter Betrag: 200,- € pro Monat

Durch die Pflegereform 2008 stehen die Leistungen nun als Monatsbeträge (und nicht mehr als Jahresbetrag) zur Verfügung. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Pflegepersonen kontinuierlich (also jeden Monat) entlastet werden und nicht nur einmal im Jahr.

Nicht ausgeschöpfte Beträge können in den nachfolgenden Monaten eingesetzt werden, im Jahr nicht ausgeschöpfte Beträge können in das Folgehalbjahr des nächsten Kalenderjahres übertragen werden.

Die Betreuungsleistungen sind zunächst vom Pflegebedürftigen zu bezahlen, die Pflegekassen erstatten dann dem Pflegebedürftigen diese Kosten (Kostenerstattung). Um Ihnen diese Arbeit und finanzielle Vorleistung zu ersparen, können die meisten Pflegedienste diese Leistungen dennoch direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Sie benötigen hierzu aber in der Regel eine (einmalige) Abtretungserklärung von Ihnen.

Folgende Leistungen können mit der Betreuungsleistung finanziert werden:



  1. Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege (teilstationäre Pflege)
  2. Diese Leistungen stehen zwar auch als Regelleistung zur Verfügung, aber das Budget der Betreuungsleistung kann zusätzlich zur Finanzierung genutzt werden. Mit dem Budget können alle anfallenden Kosten der teilstationären Pflege finanziert werden, auch die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Fahrtkosten sowie die Investitionskosten!

  3. Leistungen zugelassener Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt.
  4. Die Zusätzlichen Betreuungsleistungen sollen andere Leistungen finanzieren außerhalb des normalen Leistungskatalogs. Pflegedienste müssen deshalb besondere Angebote machen und die auf Landesebene gültigen Rahmenvereinbarungen beachten.

  5. Niederschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht über § 45c gefördert werden oder förderungsfähig sind.
  6. Dies sind beispielsweise Gesprächsgruppen, Betreuungsgruppen mit Ehrenamtlichen und ähnliche Angebote.

Eine Liste der Pflegedienste mit Betreuungsangeboten nach § 45b sowie weitere niederschwellige Betreuungsangebote können über die zuständige Pflegekasse oder die örtlichen Beratungsstellen bezogen werden.

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