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Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung recht hoch gelegt: nicht jeder, der hilfe- und pflegebedürftig ist, bekommt auch deshalb Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung.
Der Gesetzgeber hat einen Katalog von sogenannten „regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“ bestimmt.
Die Verrichtungen der Hauswirtschaft:
Das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, das Beheizen. (§ 14.4 Pflegeversicherungsgesetz)
Wer hier bei diesen Tätigkeiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung einen Hilfebedarf hat, ist dann pflegebedürftig im Sinne der Pflege-versicherung, wenn diese Hilfeleistung mindestens 46 Minuten für die Grundpflege am Tag dauert.
Hilfebedarf bedeutet, daß jemand diese Verrichtungen nicht mehr selbstständig durchführen kann, also jemand ihm helfen muß, beispielsweise bei der Vor- und Nachbereitung. Es ist aber auch eine Hilfe im Sinne der Pflegeversicherung, wenn Sie dabei sein müssen, wenn Ihr Vater ißt, weil er sonst allein nicht essen würde. Der Hilfebedarf ist in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Grafik Bedingungen der Pflegebedürftigkeit zeigt alles im Überblick.
Wenn Sie meinen, Sie oder Ihr Angehöriger wäre im Sinne dieser Definition pflegebedürftig, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse (identisch mit Ihrer Krankenkasse). Dies kann telefonisch oder formlos schriftlich geschehen. In der Regel bekommen Sie dann noch ein weitergehendes Antragsformular zugeschickt. Die Pflegekasse beauftragt nun den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz MDK), diesen Antrag zu überprüfen. Dazu kommt ein Mitarbeiter des MDK zu einem Hausbesuch. Das Wesentliche, was er erfragen wird, ist der Zeitaufwand für die Hilfestellung bei den oben genannten Verrichtungen.
Hier können Sie die Begutachtung vorbereiten: Mit einem Pflegetagebuch, das Sie über mehrere Tage führen sollten, können Sie den vorhandenen Hilfebedarf in den einzelnen Verrichtungen festhalten. Die Mitarbeiter des MDK werden nach dem Pflegetagebuch fragen und können dann leichter und einfacher die Zeiten ermitteln. Viele Pflegekassen, sicherlich auch Ihre, schicken Ihnen solch ein Tagebuch mit dem Antragsformular oder auf Nachfrage zu. Auch viele Pflegedienste bieten diesen Service.
Der MDK schickt sein Gutachten zur Pflegekasse und die Pflegekasse entscheidet dann über die Pflegestufe. Sie bekommen die Einstufung und damit die verbundenen Leistungen ab Antragsstellung (rückwirkend). Neu geregelt ist, dass Sie das Ergebnis von der Pflegekasse spätestens 5 Wochen nach Antragsstellung erhalten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung: in den meisten Fällen können wir mit Ihnen schon gemeinsam klären, ob ein Antrag oder auch ein Höherstufungsantrag sinnvoll ist oder nicht und welche Pflegestufe nach den gesetzlichen Vorschriften zu erwarten wäre. Dazu nutzen auch wir ein Pflegetagebuch, wie Sie es in der Mitte des Heftes finden. Wir erklären Ihnen gern, wie es auszufüllen ist.
Auf Wunsch sind wir bei der Begutachtung dabei. Falls es einmal zu abweichenden Einschätzungen von uns und dem Gutachter des MDK kommt, können wir mit Ihnen klären, warum dies so ist und was sinnvollerweise zu tun ist.