Steuerliche Förderung



Die Bundesregierung hat ab 2009 die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen deutlich verbessert
(§ 35a Einkommenssteuergesetz). Konnten bisher schon 20 % der Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen bis höchstens 1.200 € von der Steuerschuld abgezogen werden, steigt dieser Abzugsbetrag auf 4.000 €. Das bedeutet praktisch, dass sich die privat bezahlten Pflege- und Betreuungsleistungen um 20 % vergünstigen. Allerdings nur, wenn derjenige, der die Rechnung erhält (also der Pflegebedürftige oder sein Angehöriger) auch in dem Jahr Einkommenssteuer zahlt. Um sicher zu stellen, dass die Dienstleistungen auch ordnungsgemäß ab-gerechnet wurden, ist für den Nachweis eine Rechnung notwendig. Über einen Kontoauszug ist zu beweisen, dass das Geld auf das Konto des Dienstleisters, beispielsweise des Pflegedienstes eingezahlt wurde.

Pflege- und Betreuungsleistungen sind nicht nur alle die Beträge, die über die Leistung der Pflegeversicherung hinaus gehen, sondern auch alle weiteren privat bezahlten Leistungen der Pflegedienste. Durch die Steuerermäßigung werden wichtige und notwendige Dienstleistungen günstiger. Da die Steuerermäßigung auch für die Angehörigen gilt, die oftmals die Pflegebedürftigen nicht nur praktisch, sondern auch finanziell unterstützen, werden auch sie finanziell zumindest teilweise entlastet.